Arbeitsfähig bis 25

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Die gesetzliche Regelung zu „Arbeitsfähig bis 25“ (AF25) dient der Förderung der Beschäftigung und Inklusion von jungen Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Arbeitsfähigkeit. Sie leistet einen Beitrag zu einer umfassenden Teilhabe in allen Bereichen des Lebens sowie einer besseren finanziellen Absicherung dieser Personengruppe.

Mit Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzesnovelle ist es seit 1. Jänner 2024 nicht mehr möglich, für Personen unter 25 Jahren eine verpflichtende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit anzuordnen. Stattdessen klärt das Jugendcoaching gemeinsam mit der Zielgruppe ab, ob zukünftig eine Erwerbs-/Ausbildungsfähigkeit angestrebt wird, oder ob alternativ eine tagesstrukturierende Maßnahme passender erscheint.

Neben der Beratung der jungen Menschen und ihres Umfelds hinsichtlich ihrer Potenziale und möglicher Perspektiven agiert das Jugendcoaching zudem als Drehscheibe und Wegweiser in der Angebotslandschaft von Arbeitsmarktservice (kurz: AMS), Sozialministeriumservice (kurz: SMS) und der Länder.

Fragen und Antworten

Die Sektion IX des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (ehemals Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft) informiert zum Thema „Arbeitsfähig bis 25“ auf ihrer Website. Weitere Informationen finden Sie hier.

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Antworten auf häufig gestellte Fragen erläutert das BMASGPK (ehemals BMAW) in den FAQ des Bundesministeriums (PDF Download).

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